Skip to content Skip to sidebar Skip to footer

Prüfungen von Ex-Anlagen

Prüfungen von Ex-Anlagen

Mechanics repair a machine in a modern industrial plant - profession and teamwork
VOR INBETRIEBNAHME UND WIEDERKEHREND

Prüfung auf Explosionssicherheit

Wir sind befähigt eine wiederkehrende Prüfung auf Explosionssicherheit alle 6 Jahre für Ihre Ex-Anlagen durchzuführen. Auch die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme kann von uns durchgeführt werden.

Hintergrund

Die wiederkehrende Prüfung alle 6 Jahre muss nicht von einer ZÜS z. B. TÜV durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat mit der neuen BetrSichV den Markt der Prüfungen weiter liberalisiert. Danach können im Explosionsschutz die wiederkehrenden Prüfungen all 6 Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.3 BetrSichV durchgeführt werden:

5. Wiederkehrende Prüfungen

“5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

  • a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  • b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird,
  • c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
  • d) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

 

Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.“ 

Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7:

  1. Gasfüllanlagen: Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser-   und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff
  2. Lageranlagen: Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern gelagert werden, soweit Räume oder Bereiche nicht zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 7 gehören,
  3. Füllstellen:,ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden
  4. Tankstellen: ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten,
  5. Flugfeldbetankungsanlagen: ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden.

 

Das heißt, dass nur noch für Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen eine ZÜS erforderlich ist.

3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne des Abschnitts 3 Anhang 2 der BetrSichV muss über die in § 2 Absatz 6 BetrSichV genannte Qualifikation hinaus

§2 Absatz 6: Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

  • a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
  • b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und
  • c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.

 

3.2 Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.

3.3 Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchführt,

4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

  • a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  • b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,
  • c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
  • d) die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden.

 

5.1 (siehe Zitat oben)

  • a) über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
  • b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,
  • c) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,
  • d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und
  • e) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.

 

  • aa) ein einschlägiges Studium,
  • bb) eine einschlägige Berufsausbildung,
  • cc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder
  • dd) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik

 

Die Firma „Dyrba Explosionsschutz Bildung und Beratung“ führt auf Grund der Erfüllung der genannten Qualifikationsanforderungen die wiederkehrende Prüfung alle 6 Jahre durch. Auch die Prüfungen auf Explosionssicherheit vor der erstmaligen Inbetriebnahme werden von uns durchgeführt.

Angebot anfordern

Prüfungen auf Explosionssicherheit