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Fachinformation 4/2021

4/2021

Die Weisheit eines Menschen misst man nicht nach seinen Erfahrungen, sondern nach seiner Fähigkeit, Erfahrungen zu machen.

George Bernard Shaw

Fachkonferenz für Fachmanager Explosionsschutz und Interessierte

Die Fachkonferenz für Fachmanager Explosionsschutz und Interessierte findet vom 30.11. bis 01.12.2021 in unserem Partnerhotel Villa Medici in Bad Schönborn statt. Besonders begrüßen wir unseren Gastreferenten Herrn Dr. Krause von der Dr. Krause GmbH, Potsdam, der uns in einem spannenden Beitrag am Vorabend aufzeigt, dass die Titanic im April 1912 auch ohne Kollision mit dem Eisberg gesunken wäre.

Einige Plätze sind noch frei.

Weiterlesen und anmelden

Neu! Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

Überwachungsbedürftige Anlagen erhalten zum ersten Mal ein eigenes Gesetz. Es definiert die Pflichten der Betreiber, die Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen, die Zulassung von Prüfstellen und die Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörden der Länder. Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden. Das neue ÜAnlG vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) ist mit 34 Paragrafen erheblich umfangreicher als die bisherigen Regelungen im Abschnitt 9 des ProdSG. Eine Änderung fällt sofort ins Auge: Die Liste (der „Katalog“) der überwachungsbedürftigen Anlagen aus § 2 Nr. 30 ProdSG ist nicht in das ÜAnlG übernommen worden. Stattdessen bestimmt dessen § 31 Satz 2 Nr. 1, dass der Katalog zukünftig in einer Verordnung festzulegen ist. Dabei dürfte es sich auch künftig um die altbekannte BetrSichV handeln, die heute schon im Detail festlegt, was zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehört. Wie bisher unterscheiden sich diese Anlagen von anderen vor allem dadurch, dass für sie besondere Prüf- und Erlaubnispflichten vorgeschrieben sind. In den Anforderungen zur technischen Sicherheit gelten hingegen die Bestimmungen wie für alle anderen Arbeitsmittel und Anlagen nach der BetrSichV und dem ArbSchG die Verordnungsermächtigungen (§ 31): Diese erhalten umfangreiche Ermächtigungen dazu, welche Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu treffen sind. Auch die Möglichkeit, andere Prüfer als die ZÜS zu bestimmen ist jetzt ausdrücklich vorgesehen.

Neu! Marktüberwachungsgesetz

Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten wird ab 16. Juli 2021vollständig wirksam. Zeitgleich tritt in Deutschland das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021in Kraft, das nationale Durchführungsbestimmungen zur Marktüberwachungsverordnung enthält und den Marktüberwachungsbehörden erweiterte Befugnisse einräumt. Ziel der neuen Marktüberwachungsverordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch Stärkung der Marktüberwachung zu verbessern. Es soll sichergestellt werden, dass nur konforme Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt bereitgestellt werden, die die Anforderungen an das hohe Schutzniveau der Union erfüllen. So soll das Vertrauen der Verbraucher in mit einer CE-Kennzeichnung versehene Produkte gestärkt werden.

Für die Wirtschaftsakteure ergeben sich erweiterte Aufgaben, die in Kapitel II der neuen Marktüberwachungsverordnung aufgeführt sind. Allgemein besteht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden, sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für “Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft” im Falle des Online- oder Fernabsatzhandels (vgl. Artikel 7 der Marktüberwachungsverordnung).

Dyrba, B. und Dyrba, P.: 56. Lieferung “Kompendium Explosionsschutz“

Die 56. Lieferung des „Kompendium Explosionsschutz“ wurde Anfang September 2021 ausgeliefert.   

Für den Explosionsschutz nicht relevante Änderungen gab es in der Änderung des Produktsicherheitsgesetzes (vom 25. Mai 2021) und der Betriebssicherheitsverordnung vom 04. Juni 2021). Dennoch wurden die Änderungen für dieses Kompendium eingepflegt. Ebenfalls eingepflegt wurden die beiden kleinen Änderungen in die TRGS 721 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung“ mit der Bekanntmachung des BMAS vom 01.12.20220 im GMBl 2020, S. 1116 [Nr. 51] vom 21.12.2020.                                                                                                                                          Mehr als 65 Fragen wurden aktualisiert oder neu hinzugefügt. Schwerpunkte bildeten die Fragen zur Elektrostatik (Kapitel 6.5 und 6.6) und die Änderungen, die aus der Neufassung der TRGS 722 resultieren. Insofern werden die Inhalte der Spalte 4 systematisch auf die neue Gliederung der TRGS 722 angepasst. Begonnen wird mit der nächsten Lieferung mit dem Kapitel 4 „Spezielle Anlagen“. Bis zur kompletten Umstellung gibt es für alle Kapitel eine Vergleichstabelle, die an den Anfang der EX-RL – Beispielsammlung eingestellt worden ist.

Bestellen Sie unter: www.arbeitssicherheit.de

Neue TRBS 1115 „Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“

Mit der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 22 vom 26.03.2021 ist die neue TRBS förmlich bekannt gemacht und zu berücksichtigen, wenn es darum geht, die dauerhafte Funktionsfähigkeit von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen sicherzustellen.

Im Mai erfolgte eine formale Berichtigung.

Die TRBS 1115 wurde als übergreifende Regel verfasst, die alle sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen – in den einschlägigen Normen teilweise auch als sicherheitsbezogene Steuerungen oder PLT-Sicherheitseinrichtungen bezeichnet – im Blick hat. Voraussetzung für die Anwendung dieser TRBS ist, dass die MSR-Einrichtungen bei technischen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, die das Ziel haben, dass ein Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann.

In der TRBS 1115 wird der Begriff des Sicherheitslebenszyklus eingeführt, er umfasst:

  • Konzeption („Ermittlung des Sollzustands“)
  • Planung, Realisierung und Wirksamkeitsüberprüfung
  • Verwendung/Betrieb, Instandhaltung
  • Prüfungen und schließlich
  • Außerbetriebnahme.

Während des gesamten Sicherheitslebenszyklus, also der „gesamten Verwendungsdauer“ der MSR-Einrichtung, hat der Arbeitgeber die Funktionsfähigkeit erst zu implementieren und dann aufrecht zu erhalten. Die entsprechenden Aufgaben und Maßnahmen werden in dieser Technischen Regel beschrieben. Auch auf die Durchführung von Prüfungen und das Vorgehen bei Änderungen wird eingegangen. Bei Einführung eines Managements der funktionalen Sicherheit im Betrieb werden im Anhang A erforderliche Maßnahmen genannt.

Die TRGS 725 nimmt demgegenüber die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von MSR-Einrichtungen in den Blick, die als Teil der Explosionsschutzmaßnahmen nach TRGS 722, 723 und 724 eingesetzt werden. Bei der derzeit laufenden Überarbeitung der TRGS 725 sollte auf das Zusammenspiel mit der TRBS 1115, die beim Erscheinen der TRGS 725 ja noch nicht vorhanden war, hingewiesen werden. Zum Link bei uns einstellen

DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“  

Die DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“ gibt bezugnehmend auf die nationalen deutschen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung Hilfestellung bei der Erstellung des Explosionsschutzdokuments. Wegen der Überarbeitung des staatlichen Technischen Regelwerks war es erforderlich, die Bezüge in der Broschüre durchzusehen und zu aktualisieren. Jetzt liegt die aktuelle Version als pdf-Datei zum Download vor. Nachdem die Überarbeitung der Reihe 720ff. der TRGS vollständig abgeschlossen ist und daher vorerst keine weiteren Änderungen bei den in Bezug genommenen Technischen Regeln erwartet werden, ist auch eine Printausgabe der DGUV Information in Druck gegangen.

DGUV Information 213-005  „Spraydosen und Gaskartuschen“

Die DGUV Information 213-005 „Spraydosen und Gaskartuschen“, Herausgeber: Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) wurde zurückgezogen.

DGUV Information 213-094 „Sicheres Arbeiten beim Herstellen von Beschichtungsstoffen“

Die DGUV Information 213-094 „Sicheres Arbeiten beim Herstellen von Beschichtungsstoffen“, Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) wurde zurückgezogen.

IVSS-Infoblatt zum Explosionsschutz „Lagerung von Holzpellets“

Die Nutzung von Holzpellets zur Energie- und Wärmegewinnung spielt im privaten wie im industriellen Bereich eine wachsende Rolle. Bei der Lagerung von Pellets kommt es unabhängig von der Größe der Anlagen unter anderem zu zwei meist sehr unterschätzten Gefährdungen mit der  Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Staub und Entstehen von erheblichen Mengen von Kohlenmonoxid (CO) mit der Erstickungsgefahr durch Kohlenmonoxidvergiftung. Im Infoblatt wird erläutert, warum bzw. wann diese Gefährdungen auftreten und welche grundlegenden Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Am Schluss gibt die kurze Information, die den Anlagenbetreiber für die Problematik sensibilisieren will und Hinweise auf weiterführende Literatur.

Online-Explosionsschutzkurse für Einsteiger und zur Auffrischung

Der Online-Kurs ist erfolgreich angelaufen. Weitere Kurse als adaptive, personalisierte und mobile Qualifizierung für Einsteiger und zur Auffrischung für Personen, die sich mit Fragen des Explosionsschutzes beschäftigen müssen, kann jeder Zeit gebucht werden. Schwerpunkte sind:

•  Grundlagen und Philosophie des Explosionsschutzes
•  Zonen im Explosionsschutz – Wie, was, warum?
•  Woran erkenne ich, dass ein Gerät im Ex-Bereich eingesetzt werden kann?
•  Instandhaltung und Wartung im Ex-Bereich
•  Prüfungen nach BetrSichV

Weitere Informationen und Anmeldung hier. 

Adaptive, personalisierte und mobile Qualifizierung im Explosionsschutz

Zwischenzeitlich sind folgende Lernfelder verfügbar.

Neu! Explosionsschutzkurs für Einsteiger und zur Auffrischung

  • Grundlagen mit folgenden Modulen:
  • Explosionsgefahr
  • Rechtliche Grundlagen
  • Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre
  • Vermeiden wirksamer Zündquellen
  • Konstruktiver Explosionsschutz
  • Organisatorische Maßnahmen
  • Zonen mit folgenden Modulen:
  • Einführung in die Zoneneinteilung
  • Grundlagen der Zoneneinteilung
  • Zonenfestlegung
  • Vermeidung oder Einschränkung explosionsfähiger Atmosphäre
  • Notwendigkeit der Zoneneinteilung
  • Instandhaltung und Prüfung
  • Kennzeichnung von Geräten
  • Prüfung und zur Prüfung befähigte Person
  • Instandhalter und Service

Diese Lernfelder können komplett als Kombinationsangebote genutzt werden. Es ist auch möglich einzelne Module der Lernfelder zu absolvieren.

Die nächsten Kurse beginnen im Mai 2021, können aber auch jederzeit mit uns individuell vereinbart we

Die nächsten Kurse können jederzeit mit uns individuell vereinbart werden.

Weitere Informationen und zur Anmeldung

Neue Seminare zum Explosionsschutz / Ausbildung zum Fachmanager Explosionsschutz

Für die Module 3 – 6 im Oktober und November sind noch Plätze frei und können noch kurzfristig gebucht werden.

Kurs 2Kurs 3Kurs 4
GrundseminarModul 111.03.2021
Neuer Zusatztermin!
(Online-Seminar)
04.05.2021
(Online-Seminar)
21.09.2021
(Präsenz-Seminar)
Modul 212.03.2021
Neuer Zusatztermin!
(Online-Seminar)
05.05.2021
(Online-Seminar)
22.09.2021
(Präsenz-Seminar)
AufbauseminarModul 316.03.2021
(Online-Seminar)
17.05.2021
(Online-Seminar)
19.10.2021
(Präsenz-Seminar)
Modul 417.03.2021
(Online-Seminar)
18.05.2021
(Online-Seminar)
20.10.2021
(Präsenz-Seminar)
VertiefungsseminarModul 527.04.2021
(Online-Seminar)
07.06.2021
(Online-Seminar)
23.11.2021
(Präsenz-Seminar)
Modul 628.04.2021
(Online-Seminar)
08.06.2021
(Online-Seminar)
24.11.2021
(Präsenz-Seminar)

Weitere Informationen und zur Anmeldung

Auflösung „Testen Sie Ihr wissen!“

Die Frage aus der letzten Fachinformation lautete:

In einer Werkstatt werden mittels einer Propan/Butan-Flasche Flämmarbeiten zur Bearbeitung der Oberfläche spezieller Werkstücke einmal wöchentlich durchgeführt. Unter folgenden Bedingungen ist eine Zoneneinteilung nicht erforderlich:

  • a) Nach jedem Flaschenwechsel wird die Dichtheit der Verbindungsstelle z. B. mit schaumbildenden Mitteln hergestellt. 
  • b) Das Druckregelgerät ist direkt am Flaschenabsperrventil angeschlossen. 
  • c) Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Kleinstmengen. 
  • d) Vor dem Flaschenwechsel wird das Flaschenventil geschlossen, während die Verbraucherstelle das im Leitungssystem befindliche Gas verbrennt. 
  • e) Da in der Werkstatt eine natürliche Lüftung vorliegt, kann sich niemals explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge ansammeln. 

Die richtigen Antworten lauten:

  • a) Nach jedem Flaschenwechsel wird die Dichtheit der Verbindungsstelle z. B. mit schaumbildenden Mitteln hergestellt
  • b) Das Druckregelgerät ist direkt am Flaschenabsperrventil angeschlossen
  • d) Vor dem Flaschenwechsel wird das Flaschenventil geschlossen, während die Verbraucherstelle das im Leitungssystem befindliche Gas verbrennt. 

Die Gewinner wurden zwischenzeitloch ermittelt und benachrichtigt.

Wir gratulieren den Gewinnern!

Gut zu wissen!

Kann eine Elektrofachkraft, die Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 (alt UVV) durchführt, Ex-Analgen prüfen?

Nein, Prüfungen an Ex-Anlagen müssen von einer zur Prüfung befähigten Person nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchgeführt werden. Hierbei ergeben sich besondere Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV.

Grundsätzlich ist der Betreiber für die Sicherheit seiner Anlage und die Unterweisung seiner Mitarbeiter nach RL 1999/92/EG (Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer) verantwortlich.

Nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss durch regelmäßige Prüfung und Wartung der ordnungsgemäße Zustand der Anlage aufrechterhalten werden.

Folgende Technische Regeln konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):

  • TRBS 1112 (Instandhaltung);
  • TRBS 1112-1 (Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung der Schutzmaßnahmen);
  • TRBS 1201 (Prüfung und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen)
  • TRBS 1201-3 (Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU);
  • TRBS 1203 (Zur Prüfung befähigte Personen)

Tätigkeitsbereich einer zur Prüfung befähigten Person

Tätigkeitsbereich Nach Nr. 3.1Tätigkeitsbereich Nach Nr. 3.2Tätigkeitsbereich Nach Nr. 3.3
Prüfung der Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrende Prüfungen mindestens alle 3 Jahre (nach 4.1 BetrSichV)Prüfung nach Instandsetzung
(nach 4.2 BetrSichV)
Wiederkehrende Prüfung von Anlagen mindestens alle 6 Jahre auf Explosionssicherheit (nach 5.1 BetrSichV)

  Zu den Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 zählen:

  • Fachliche Ausbildung
  • Spezialkenntnisse
  • Fähigkeiten und Erfahrungen mit der Instandhaltung

Die Eingesetzten Personen müssen Arbeiten durchführen und beurteilen können.

Allgemein gilt für Prüfungen von elektrischen Betriebsmitteln:

  • Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln (BetrSichV § 14 und DGUV Vorschrift 3 § 5)
  • Zu Prüfende Arbeitsmittel und Prüffristen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) festgelegt
  • Qualifikationen können der TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ entnommen werden

Grundsätzlich erfüllt die Elektrofachkraft dieses Anforderungsprofil. Für den Explosionsschutz gilt jedoch die TRBS 1203. Nach Abschnitt 1 (4) ergeben sich unmittelbar aus Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV besondere Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Personen für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Beispiele hierzu enthält TRBS 1201 Teil 1.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 2, Abschnitt 3 (3.1 c) Zur Prüfung befähigte Personen: ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellen Stand halten.

Quizfrage  

Ist ein Neubau eines Tanklagers mit einem Volumen > 20.000 Liter entzündbare Flüssigkeiten nach BetrSichV bei der zuständigen Behörde erlaubnisbedürftig?

  1. Ja, in jedem Fall.
  2. Ja, wenn der Flammpunkt < 65 Grad Celsius beträgt.
  3. Nein, wenn der Flammpunkt > 23 Grad Celsius ist.
  4. Ja, wenn der Flammpunkt < 23 Grad Celsius beträgt.


Bitte übermitteln Sie uns die richtige Antwort bis zum 15.11.2021.

Kontaktformular

Erster Preis: Gutschein für die Konferenz der „Fachmanager Explosionsschutz und Interessierte“ am 30.11.2021 und 01.12.2021 in Höhe von 980,00 € in unserem Partnerhotel Villa Medici in Bad Schönborn.
Informationen finden Sie hier.

Zweiter Preis: Adaptives, personalisiertes und mobiles Lernen
Lernfeld 1: Einführung in die Zoneneinteilung, zum Preis von 282,00 €
(Inkl. Grundpreis der Lernplattform über einen Zeitraum von 12 Monaten zum Preis von 250,- Euro)
Informationen finden Sie hier.

Dritter Preis: CD-Unterweisung im Explosionsschutz mit Olli von Dr. Berthold Dyrba im Wert von 28,40 €
Informationen finden Sie hier.

Es gelten die Teilnahmebestimmungen.

Dr. Berthold Dyrba                                           Patrick Dyrba