1/2025
„Jede schwierige Situation, die du jetzt meisterst, bleibt dir in der Zukunft erspart.“
Dalai Lama
8. Fachkonferenz für Fachmanager Explosionsschutz und Interessierte
Unsere 8. Veranstaltung findet in der Zeit vom 05. bis 06.06.2025 in unserem Partnerhotel Villa Medici in Bad Schönborn statt.
Am Vorabend startet die Veranstaltung mit dem Empfang und dem Beitrag: Explosionsschutz aus Sicht einer „Zur Prüfung befähigten Person“.
Folgende Schwerpunkte beinhaltete das Programm:
- Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument
- Zündgefahrenbewertung
- Qualifizierung von zur Prüfung befähigten Personen
- Überwachung harmonisierter Normstände
- Wiederinbetriebnahme einer ATEX-Anlage
- Prüfung, Konformität und Anlagensicherheit
Bitte reservieren sie sich schon heute den Termin.
69. Lieferung des Kompendiums Explosionsschutz Stand 12/2024
Mit der 69. Lieferung erhielten sie die Technische Regel TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ GMBl 2024, S. 494-520 [Nr. 25-26] vom 16.07.2024. Sie gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und zum Betrieb von Biogasanlagen. Biogasanlagen im Sinne dieser TRGS umfassen alle für die Biogaserzeugung erforderlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, wie zur Speicherung, Lagerung, Verwertung und Weiterleitung von Biogas, die miteinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Das schließt die Annahme von Substraten sowie die Aufbereitung und Lagerung von Substraten und Gärresten ein, sofern ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang gegeben ist.
Weiterhin gibt es die Neufassung der TRGS 741. Die Technische Regel TRGS 741 „Organische Peroxide“ GMBl 2023, S. 831-859 [Nr. 40] (vom 18.08.2023) gilt für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden. Sie erläutert die Gefahrstoffverordnung, insbesondere Anhang III Nummer 2 “Tätigkeiten mit organischen Peroxiden“ hinsichtlich der physikalisch-chemischen Gefährdungen durch organische Peroxide. Abschnitt 4.2.3 Absatz 1 Nummer 1 sowie Abschnitt A1.8 und Abschnitt A1.9 (Regelungen zu Schutzabständen) sind spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten/Bekanntmachung dieser TRGS anzuwenden, sofern sich nicht aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine frühere Anwendung ergibt.
Weiterer Bestandteil dieser Lieferung sind zwei kleine Berichtigungen zur TRGS 509:
In Anhang 2 Abschnitt 1.2.2 werden
1. in Absatz 6 die Sätze 3 ff. zum neuen Absatz 7,
2. im neuen Absatz 7 die letzten Sätze „Bei der gemeinsamen Versorgung … herabgesetzt werden.“ Zum neuen Absatz 8,
3. die bisherigen Absätze 7 und 8 zu den Absätzen 9 und 10.
Weiterhin erhalten sie 40 aktualisierte und neue Fragen zu aktuellen Themen des Explosionsschutzes (Betriebskonzept, Mängelklassifizierung für Prüfungen von Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV, Auswertung von Unfällen).
EmpfBS 1201 „Leitfaden zur Umsetzung von Prüfanforderungen nach verschiedenen Rechtsvorschriften
Die Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS) werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ausgesprochen. Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Zu beachten ist aber, dass sie – im Gegensatz zu den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) – nicht die Vermutungswirkung auslösen, dass mit ihrer Einhaltung die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden.
Die EmpfBS 1201 gibt Hinweise dazu, wie Prüfungen an Arbeitsmitteln, die nach Betriebssicherheitsverordnung und anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, inhaltlich und organisatorisch so gestaltet und miteinander kombiniert werden können, dass sich der Gesamtaufwand für die Prüfungen reduziert.
Die Empfehlung führt Möglichkeiten zur Optimierung des Gesamtaufwands für Prüfungen auf. Sie beschreibt eine Vorgehensweise, um zu ermitteln, ob mehrere Prüfungen kombiniert werden können und wie ggf. eine Optimierung des Aufwands erfolgen kann. In den umfangreichen, tabellarischen Anhängen sind Beispiele für Prüfanforderungen zusammengestellt (Anhang 1) und folgende prüfpflichtige Arbeitsmittel und Anlagen beispielhaft betrachtet (Anhang 2):
Lüftungseinrichtungen in einem Labor,
Silo-Fahrzeug für Kalk
Aufzugsanlage,
Lagerung extrem entzündbarer Flüssigkeiten in einem oberirdischen Tanklager.
Neu: Fachbereich AKTUELL FBRCI-028 „Ausbläser – Berechnung von Ex-Bereichen“
In der FBRCI-028 werden verschiedene Methoden zur Beurteilung der Gefahren an Ausbläsern für brennbare Gase vorgestellt, ebenso die benötigten Eingangsdaten und Anwendungsgrenzen. Zielstellung ist die Festlegung von Ex-Zonen mit angemessenen Ausdehnungen. Nicht behandelt wird die Ermittlung von Gefahrenbereichen nach TRGS 407 aufgrund der toxischen Wirkung von Gasen.
Bei Anlagen kann es notwendig sein, brennbare Gase in die Umgebung zu entlasten. Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren sind die Gase gefahrlos abzuführen. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind die Explosionsgefährdungen fachkundig zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. In den TRGS 720 und TRGS 721 ist die grundsätzliche Vorgehensweise dafür beschrieben.
Die Ermittlung des Gefahrenbereiches (Ex-Bereich) an Ausbläsern beinhaltet folgende Schritte: Der freigesetzte Massenstrom ist zu berechnen und die Freisetzungsbedingungen sind zu bestimmen. Dann stehen verschiedene anerkannte Modelle und Tools zur Verfügung, um die Konzentrationsverteilung in der Umgebung des Freisetzungsortes zu berechnen. Über den Vergleich der berechneten Konzentrationsverteilung mit der unteren Explosionsgrenze ergeben sich die Zonenabmessungen.
Nach einigen Informationen zu diesen Grundlagen stellt die FB Aktuell-Schrift kurz vor, welche Modell-Klassen verwendet werden können, und gibt zu einigen Modellierungsprogrammen/-verfahren (PHAST, ProNuSs, Verfahren nach DVGW G 442, CFD (FDS, Fluent, Open Foam), FLACS, Verfahren nach DIN EN IEC 60079-10-1) einführende Hinweise, was ihre Anwendung auf die Freisetzung eines Gases aus einem Ausbläser angeht.
Danach wird eine vom Programm/Modell unabhängige Vorgehensweise zur Festlegung von Gefahrenbereichen (Ex-Bereichen) an Auslässen vorgestellt. Schließlich wird auf die Notwendigkeit der Qualifikation zur fachkundigen Anwendung hingewiesen und es werden beispielhaft Möglichkeiten genannt, welche Kenntnisse und Erfahrungen als Nachweis einer ausreichenden Qualifikation angesehen werden können.
Anlagensicherheit im Betrieb
In der Reihe „Handbücher zum Betriebssicherheitsmanagement“ (Hrsg. Prof. D. Sohn/Dr. M. Au) beim Erich Schmidt Verlag, Berlin, ist Band 3 „Anlagensicherheit im Betrieb“ unter Mitwirkung von Dr. Martina Hartwig, Dr. Oswald Losert und André Itter erschienen.
Schwerpunkte sind:
- Anlagensicherheit und Explosionsschutz als Herausforderung für das Betriebssicherheitsmanagement
- Grundlagen der Sicherheit von Anlagen und Arbeitsmitteln-
- Explosionsschutz
- Praxishilfen und Checklisten
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2024 www.ESV.info
Cyberresilienz-Verordnung
EU verstärkt Regelungen zur Cybersicherheit.
Am 23.10.2024 wurde die VERORDNUNG (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung) verabschiedet, die für „Produkte mit digitalen Elementen“, damit sind Software- oder Hardwareprodukte und deren Datenfernverarbeitungslösungen gemeint, den Hersteller verpflichtet, Anforderungen an Sicherheit und Konformität zu erfüllen. Die Verordnung ist ab dem 11.12.2027 voll anwendbar, Meldepflichten der Hersteller sind bereits 15 Monate zuvor in Kraft. Für Zulassungen und Produkte gibt es gewisse Übergangsbestimmungen.
CHEMSAFE jetzt ohne Anmeldung frei zugänglich
Chemsafe ist die Datenbank für sicherheitstechnische Kenngrößen des Explosionsschutzes. Sie ist ein Gemeinschaftsprojekt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und der Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V. (DECHEMA). PTB und BAM tragen die Daten zusammen, prüfen sie auf ihre Verlässlichkeit und nehmen sie in die Datenbank auf. Zurzeit enthält Chemsafe bewertete sicherheitstechnische Kenngrößen von etwa 3000 brennbaren Flüssigkeiten und Gasen. Die Daten stammen sowohl aus Literatur- und Datenbankrecherchen als auch aus Messungen der spezialisierten Laboratorien der PTB (brennbare Flüssigkeiten) und der BAM (brennbare Gase). Die Datenbank ist zweisprachig, deutsch und englisch, durchsuchbar.
Sie finden sie unter https://www.chemsafe.ptb.de/de/home
Neu: Fachbereich AKTUELL FBRCI-030 „Hinweise zum Einsatz von Gaswarngeräten zur Messung von Erdgas-Wasserstoff-Gemischen in Umgebungsluft (Messbereich bis zur unteren Explosionsgrenze)“
In zahlreichen Bereichen, in denen bislang nur Erdgas verwendet wurde, wird derzeit der Wechsel zu Erdgas-Wasserstoffgemischen oder sogar zu reinem Wasserstoff geplant. Dabei ergibt sich die Fragestellung, ob bei der geänderten Gaszusammensetzung die bisher eingesetzten Gaswarneinrichtungen zur Überwachung der Raumluft weiterhin sicher eingesetzt werden können und welche Änderungen gegebenenfalls erforderlich sind. Diese FB AKTUELL-Schrift beantwortet die Frage für die am häufigsten eingesetzten Messprinzipien.
Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche
Aus dem Explosionsschutzdokument muss u. a. hervorgehen, welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden. Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG zu kennzeichnen.
Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären auftreten können.
Weitere Festlegungen sind in den Vorschriften nicht zu finden. In den Betrieben findet man folgende bewährte Varianten:
- Ex-Zonenpläne in Form grafischer Darstellungen,
- Absperrung explosionsgefährdeter Bereiche, z. B. von Zufahrtswegen in Raffinerien mit Kette oder Schranke und dem Warnschild,
- Deklarierung der Zugangswege, z. B. an Türen zu Lägern oder Produktionsbereichen mit dem Warnschild und einem Zusatzschild weiß mit schwarzer Schrift unter dem Warnschild mit der Bezeichnung der Zone,
- Kennzeichnung der Ex-Bereiche auf dem Fußboden um eine Anlage, z. B. einem Mischer:
Die Ausbildung zum Fachmanager Explosionsschutz Kurs 14 erfolgreich abgeschlossen
Für die Firma Mercedes-Benz AG wurde ein betriebsbezogener Sonderkurs zum Fachmanager Explosionsschutz erfolgreich durchgeführt.
Wir gratulieren allen Beteiligten und wünschen viel Erfolg bei der zukünftigen Arbeit.
Neue Seminare zum Explosionsschutz und neue Termine für die Ausbildung zum Fachmanager Explosionsschutz
Seit Jahren bietet unser Unternehmen sehr erfolgreich eine hochkarätige modulare Seminarreihe in unserem Partnerhotel Villa Medici in Bad Schönborn, als Online-Veranstaltung oder direkt in Ihrem Unternehmen an.
Weiterhin bieten wir seit fast 10 Jahren eine modularen Ausbildungsreihe zum „Fachmanager Explosionsschutz“ – eine Qualifizierung auf höchstem Niveau an. Die Ausbildung können Sie entweder als Präsenz-Seminar, in unserem Partnerhotel Villa Medici in Bad Schönborn, als Online-Seminar oder als betriebsbezogenes Seminar in ihrem Unternehmen buchen.
Für die modularen Seminare sind im Februar zwei Plätze und für März noch ein Platz frei. Für die Ausbildung zum Fachmanager Explosionsschutz als Präsenzveranstaltung Kurs 16 ab 02.04.2025 sind ebenfalls noch Plätze frei.
Die aktuellen Termine finden Sie hier:
Ausbildung: Weitere Informationen und zur Anmeldung
Seminare: Weitere Informationen und zur Anmeldung
19. Essener Explosionsschutztage
Die 19. Essener Explosionsschutztage finden vom 16. – 17.09.2025 im Haus der Technik e.V. in Essen statt. In Kooperation mit namhaften Partnern und renommierten Referenten (Praxisbeiträgen von Brandversicherern, Feuerwehren, Universitäten und Herstellern) werden Sie seit mehr als zehn Jahren durchgeführt.
Muster einer Bestellung einer zur Prüfung befähigten Person nach 3.1
Bestellung und Bestätigung zur Prüfung befähigten Person nach 3.1 BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 3 Nummer 5.3 für den Explosionsschutz
Zur Durchführung von Prüfungen an „ergänzen“ gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in der jeweils aktuellen Fassung
Name der zur Prüfung befähigten Person
wird hiermit beauftragt, Prüfungen gemäß §§ 15 und 16 bzw. Anhang 2 Abschnitt 3 4.1 und 5.2 an „ergänzen“ in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß BetrSichV entsprechend den geltenden technischen Regeln durchzuführen bzw. zu überwachen.
Die oben genannte Person erfüllt alle Anforderungen der BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 als zur Prüfung befähigte Person im Explosionsschutz.
Diese Person hat die benötigten Kompetenzen nachgewiesen und hat Zugang zu allen benötigten Hilfsmitteln, um diese Aufgabe zu erfüllen. Um die technische Expertise zu erhalten, nimmt sie regelmäßig an internen und externen Weiterbildungen zum Thema Explosionsschutz teil.
Hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen, der Wahl der Prüfverfahren sowie der Bewertung und Beurteilung der Prüfergebnisse unterliegt die hier benannte zur Prüfung befähigte Person keinen Weisungen, die ihren Beurteilungsmaßstab bei der Ausübung der Prüftätigkeit einschränken.
………………………………… |
……………………………… |
……………………………… |
Ort, Datum |
Unterschrift Beauftragter (Name) |
Unterschrift Beauftragender (Name) |
Rechtlicher Hintergrund:
Zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 sind äquivalent der zur Prüfung befähigten Person mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes nach TRBS 1203. Sie müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen, um die Prüfaufgaben wahrnehmen zu dürfen.
Qualifizierungsanforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person nach 3.1
Prüfung zum Explosionsschutz bei Prüfung vor Inbetriebnahmen, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach wiederkehrenden Prüfungen.
Eine zur Prüfung befähigte Person muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus
a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und
c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.
Der Beauftragende stellt in diesem Verfahren fest, dass der Beauftragte die Voraussetzungen erfüllt und damit zu einer zur Prüfung befähigten Person benannt wird. Es werden die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfer bestätigt, dass er innerhalb der Prüftätigkeiten nicht weisungsgebunden ist und die benötigte Zeit für die Prüfung zur Verfügung hat.
Anlage: Nachweise der Qualifizierung
ATEX Leitlinien (5. Ausgabe) in deutscher Sprache
Die ATEX-Leitlinien zur Richtlinie 2014/34/EU, 5. Ausgabe vom April 2024 war bisher nur in englischer Sprache verfügbar.
Die vorliegende deutsche Sprachfassung der ATEX-Leitlinien wurde mit finanzieller Unterstützung der BG RCI realisiert. Die sachliche Übereinstimmung mit der Originalfassung wurde von Mitgliedern de ursprünglichen Autorenteams geprüft. Diese deutsche Sprachfassung kann über die Internetseiten des ZVEI, des VDMA, der BG RCI und der Europäischen Kommission kostenlos heruntergeladen werden.
Neu TRGS 520 „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“
Die TRGS 520 »Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle« Ausgabe Juli 2024 GMBl 2024, S. 712-734 [Nr. 34] (v. 9.9.2024) gilt für die Errichtung und den Betrieb stationärer und mobiler Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen.
In immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die TRGS 520 im Falle mobiler oder stationärer Annahme gefährlicher Abfälle für diese Arbeitsbereiche ebenfalls anzuwenden.
Die TRGS 520 gilt nicht für
- das Ansammeln und Aufbewahren gefährlicher Abfälle bei der jeweiligen Anfallstelle,
- die Erfassung und Zwischenlagerung folgender Stoffströme
a) Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG); bezüglich der Annahme von Gasentladungslampen wird auf das verfahrens- und stoffspezifische Kriterium der TRGS 420, Anlage 1 Nummer 15 „Quecksilberexpositionen bei der Sammlung von Leuchtmitteln“, DGUV Information 213-732 verwiesen,
b) Altbatterien nach Batteriegesetz (BattG); für die Annahme von Lithiumbatterien in einer Sammelstelle nach dieser TRGS enthält Anhang 4 Hinweise,
c) Altholz nach Altholzverordnung (AltholzV),
d) gefährliche Bau- und Abbruchabfälle; hier sind die Lager- und Sicherheitsvorschriften für die zurückgenommenen Stoffe zu beachten, - die Erfassung und Zwischenlagerung asbesthaltiger oder mineralfaserhaltiger Abfälle; für diese sind die Regelungen der TRGS 519 und 521 zu berücksichtigen,
- Rücknahmestellen ausschließlich für bestimmte Arten gefährlicher Abfälle auf grundgesetzlicher und freiwilliger Systeme (z. B. Altöl, PU-Schaumdosen) oder für Druckgasflaschen aus privaten Haushalten; diese Rücknahmestellen können sich auch auf Wertstoffhöfen ohne Schadstoffannahmestelle nach TRGS 520 befinden.
Dr. Berthold Dyrba
Patrick Dyrba