2/2025
„Was lange währt, wird endlich gut“
Ovid
Erfolgreicher Abschluss der Promotion von Patrick Dyrba
Mit dem erfolgreichen Abschluss meiner Promotion am 09.04.2025 möchte ich die Gelegenheit nutzen, allen zu danken, die mich auf diesem Weg begleitet und unterstützt haben.
Mein besonderer Dank gilt den beiden Gutachtern der Technischen Universität Dresden, Herrn Prof. Dr. Thomas Köhler und Herrn Prof. Dr. Martin Schmauder. Sie haben mir nicht nur die Promotion ermöglicht, sondern mich auch in meiner Forschung mit wertvollem Rat und konstruktivem Feedback maßgeblich unterstützt.
Ein herzliches Dankeschön geht auch an Herrn Torsten Meyer-Efland von Area9 Lyceum GmbH, der mir gemeinsam mit seinem Team während meiner Ausbildung zum Adaptive Learning Engineer stets mit technischem Know-how und großem Engagement zur Seite stand.
In besonderer Weise danke ich meinen Eltern die mich beide bei meinem Vorhaben unterstützten. Vor allem mein Vater Berthold Dyrba, der mir – zu jeder Tages- und Nachtzeit – mit seinem fundierten Wissen und seiner langjährigen Erfahrung im Bereich des Explosionsschutzes zur Seite stand und mich geduldig unterstützt hat.
Mein tiefster Dank gilt meiner Familie – insbesondere meiner Frau. Sie war in den vergangenen Jahren meine stärkste Stütze, hat mich in allen Höhen und Tiefen begleitet, mir Kraft gegeben und mich seelisch und moralisch immer wieder aufgebaut. Ohne sie wäre dieser Weg in dieser Form nicht möglich gewesen.
Abschließend danke ich allen Probandinnen und Probanden, die mich bei meinen Studien tatkräftig unterstützt haben. Ihr Beitrag war für meine Forschung von unschätzbarem Wert.
Patrick Dyrba
8. Fachkonferenz für Fachmanager Explosionsschutz und Interessierte
Unsere 8. Veranstaltung findet in der Zeit vom 05. bis 06.06.2025 in unserem Partnerhotel Villa Medici in Bad Schönborn statt.
Am Vorabend startet die Veranstaltung mit dem Empfang und dem Beitrag: Explosionsschutz aus Sicht einer „Zur Prüfung befähigten Person“.
Folgende Schwerpunkte beinhaltete das Programm:
- Explosionsgeschützte Flurförderzeuge – ungewöhnliche Instandhaltungen
- Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument für das atmosphärische Plasmaspritzen
- Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument: R&D – Veraschungsofen
- Planung eines flexiblen Gasmessplatz für Wasserstoffanwendungen
- Planung eines mobilen Elektrolyseurs für Forschungsanwendungen
- Ex-Konzept für Abflussreinigungssysteme
- Explosionsschutzdokument einer Kläranlage
- Überwachung harmonisierter Normenstände
- Wiederinbetriebnahme einer ATEX-Anlage nach langem Stillstand, Prüfen auf Konformität und Anlagensicherheit hinsichtlich ATEX
- „Zur Prüfung befähigte Person 3.1“ – Ausbildungskonzept der Servicetechniker
Bitte reservieren sie sich schon heute den Termin.
Neue Seminare zum Explosionsschutz und neue Termine für die Ausbildung zum Fachmanager Explosionsschutz
Seit Jahren bietet unser Unternehmen sehr erfolgreich eine hochkarätige modulare Seminarreihe in unserem Partnerhotel Villa Medici in Bad Schönborn, als Online-Veranstaltung oder direkt in Ihrem Unternehmen an.
Weiterhin bieten wir seit fast 10 Jahren eine modularen Ausbildungsreihe zum „Fachmanager Explosionsschutz“ – eine Qualifizierung auf höchstem Niveau an. Die Ausbildung können Sie entweder als Präsenz-Seminar, in unserem Partnerhotel Villa Medici in Bad Schönborn, als Online-Seminar oder als betriebsbezogenes Seminar in ihrem Unternehmen buchen.
Für die modularen Seminare sind im Mai und Juni noch Plätze frei.
Die aktuellen Termine finden Sie hier:
Ausbildung: Weitere Informationen und zur Anmeldung
Seminare: Weitere Informationen und zur Anmeldung
70. Lieferung des Kompendiums Explosionsschutz Stand 03/2025
Mit dieser Lieferung erhalten sie:
Die Technische Regel TRGS 520 „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ GMBl 2024, S. 712-734 [Nr. 34] vom 09.09.2024. Sie gilt für die Errichtung und den Betrieb stationärer und mobiler Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen.
Die Technische Regel TRGS 527 „Tätigkeiten mit Nanomaterialien“ GMBl 2020, S. 102-118 [Nr. 6] (vom 19.2.2020). Sie enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oder enthalten. Nanomaterialien im Sinne dieser TRGS umfassen sowohl unter REACH registrierte als auch nicht registrierte Nanoformen von Stoffen entsprechend Anhang VI der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006, geändert durch (EU) 2018/1881. Die Europäische Kommission unterscheidet dabei nicht zwischen etablierten und neuen Materialien.
In dieser Ausgabe enthalten, ist auch die englische Fassung der TRBS 527.
Die Technische Regel TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ GMBl 2024, S. 494-520 [Nr. 25-26] (vom 16.7.2024). Sie gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und zum Betrieb von Biogasanlagen.
Biogasanlagen im Sinne dieser TRGS umfassen alle für die Biogaserzeugung erforderlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, wie zur Speicherung, Lagerung, Verwertung und Weiterleitung von Biogas, die miteinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Das schließt die Annahme von Substraten sowie die Aufbereitung und Lagerung von Substraten und Gärresten ein, sofern ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang gegeben ist.
Die Empfehlung zur Betriebssicherheit EmpfBS 1201 „Leitfaden zur Umsetzung von Prüfanforderungen nach verschiedenen Rechtsvorschriften“ vom August 2023.
Diese Empfehlung richtet sich an Arbeitgeber, die an Arbeitsmitteln Prüfungen nach BetrSichV und zusätzlich nach anderen Rechtsvorschriften weitere Prüfungen durchzuführen haben. Sie gibt Hinweise dazu, wie diese Prüfungen inhaltlich und organisatorisch so gestaltet und miteinander kombiniert werden können, dass sich der Gesamtaufwand für die Prüfungen reduziert. Damit soll dem Arbeitgeber eine Hilfestellung angeboten werden, wenn er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Anforderungen zu Art, Umfang und Fristen von Prüfungen festlegen muss.
Hinweis: Einzelheiten zu den erforderlichen Prüfungen nach BetrSichV können TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ und den Folgeteilen in ihrer jeweils gültigen Fassung entnommen werden.
Weiterhin erhalten sie aktualisierte und neue Fragen zu aktuellen Themen des Explosionsschutzes (Biogas, Nanopartikel, Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und Gaswarneinrichtungen).
Zudem erhalten sie mit dieser Ausgabe die aktualisierte Liste der funktionsgeprüften Gaswarngeräte mit dem Stand vom 31.12.2024.
TRGS 722 geändert
Die TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“ (Februar 2021) wurde geändert und ergänzt. Die Veröffentlichung erfolgte im GMBl 2025, S. 99-102 [Nr. 6] vom 14.02.2025.
Die Änderungen umfassen insgesamt 8 Seiten.
Die Ergänzungen betreffen den Abschnitt 4.3 „Inertisierung für das Innere von Anlagen“. Der bisherige Text wurde zum Unterabschnitt 4.3.1 „Grundsätze der Inertisierung“, wobei im Absatz 11 Beispiele für Abweichungen, die zu einem Verlust der Inertisierung führen können, ergänzt wurden.
Neu ist der Unterabschnitt 4.3.2 „Dichtheit von Anlagenteilen [in Bezug auf Inertisierung]“. Darin wurde die bisher in 4.5.2 „Auf Dauer technisch dichte Anlagenteile“ Absatz 3 zu findende Aussage integriert, dass eine Einzelfallbewertung erforderlich ist, um zu entscheiden, ob „die in 4.5.2. beschriebenen Dichtheitsprinzipien auch zur Vermeidung des Sauerstoffeintrags in die Anlage herangezogen werden können“.
Bei Gaswarngeräten wird statt auf DKE-Rundschreiben auf die von der DGUV frei verfügbaren Fachbereich Aktuell-Schriften „FBRCI-019 – Leitlinie für Vielstoff-Anwendungen von Gaswarngeräten für brennbare Gase und Dämpfe“ und „FBRCI-018 – SPS als Steuereinheiten von ortsfesten Gaswarneinrichtungen“ verwiesen.
In Anhang 2 wurde Tabelle 1 „Grenzwerte für die Inertisierung brennbarer Gase und Dämpfe bei 1 bar Gesamtdruck aus der Datenbank „Chemsafe“ der DECHEMA“ um Werte für weitere brennbare Gefahrstoffe bzw. Daten für die Inertisierung mit Kohlendioxid ergänzt.
Die vorgenommenen redaktionellen Änderungen betreffen Klarstellungen an verschiedenen Stellen bzw. wurden durch die Überarbeitung der TRGS 725 erforderlich.
Neue und aktualisierte Beispiele zur Zoneneinteilung
Punkt 4.5 „Verarbeiten von Beschichtungsstoffen mit organischen Anteilen“ der Anlage 4 der DGUV Regel 113-001 im Stand 04/2025 (Auslieferung wird zurzeit vorbereitet). Die Ausgabe wurde um zwei Beispiele ergänzt und so die Konsistenz mit der Fachbereich Aktuell Schrift FBHM-116, „Prüfpflicht in Lackierbereichen – Ein Instandhaltungskonzept für Kleinbetriebe“ hergestellt. Es handelt sich um die Beispiele „Manuelles Spritzlackieren mit entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen an einer Lackierwand mit umlaufendem Prallblech“ (neu; Verarbeitung geringer Mengen: max. 200 l/a; durchschnittlich max. 5 l/d, weitere Randbedingungen) und „Farbversorgungsräume mit Materialversorgungseinrichtungen“ (ergänzt die Szenarien unter Punkt 2.15.2.2).
Neu: Staubkonzentrationsmessungen im Becherelevator in Kappelrodeck
Im Rahmen dieses Projekts der FSA wurden in einem Becherelevator in Kappelrodeck Staubkonzentrationsmessungen durchgeführt. Es wurden dafür zwei Produkte untersucht: Malzstaub und Rindermastfutter. Die gemessenen Staubkonzentrationen zeigen in Kombination mit den für die Stäube bestimmten Kenngrößen, dass im Normalbetrieb des Becherelevators zeitlich überwiegend gefährliche explosionsfähige Atmosphären vorhanden sind.
Die in diesem Projekt gewonnenen Erkenntnisse zur Staubkonzentration im Inneren des Becherelevators finden Eingang im Positionspapier des DGUV Sachgebiets Explosionsschutz „Explosionsschutz an Becherelevatoren“, das die erforderlichen Schutzmaßnahmen für Becherelevatoren zum Transport von Futtermitteln aufzeigt.
Ansprechpartner:
Dr. Sebastian Nissle
sebastian.nissle@fsa.de
Aktualisierte Liste der funktionsgeprüften Gaswarngeräte
Gaswarngeräte für den Einsatz im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen gemäß TRGS 722 sind hinsichtlich der messtechnischen Funktionsfähigkeit und der funktionalen Sicherheit für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet auszuwählen.
Hier finden Sie eine Beschreibung und Liste der funktionsgeprüften Gaswarngeräte: Download
Für sie beantwortet: Muss bei rotierenden Wälzlagern davon ausgegangen werden, dass durch die Rotation und das vorhandene Schmiermittel der Metallkontakt innerhalb des Lagers und damit auch die Erdung unterbrochen ist, oder ist dies ausgeschlossen? Hintergrund ist aktuell der Einsatz teurer leitfähiger Fette in einigen Wälzlagern
Zitate TRGS 727: 8.3.4 Leitfähige Einrichtungen mit isolierenden Komponenten
(1) Die Erdung einer Anlage kann durch isolierende Komponenten, z. B. Dichtungen, oder durch isolierende Betriebsstoffe, z. B. Schmierfette, beeinträchtigt werden. Erfahrungsgemäß zeigen Öle und Fette in normaler Schmierfilmdicke, z. B. an rotierenden Wellen, Übergangswiderstände von nicht mehr als 103 Ohm .
2 Begriffsbestimmungen
Leitfähig ist ein Medium oder Material auch, wenn sein Oberflächenwiderstand RO ≤ 104 Ohm beträgt.
Anhang I: Die Einteilung, die den entsprechenden Abschnitten der Regel jeweils für die Bereiche „leitfähig“, „ableitfähig“ und „isolierend“ zu Grunde liegt, ist in der folgenden Übersicht zusammengestellt:
Dort, wo keine leitfähigen Fette eingesetzt werden sollte eine Messung veranlasst werden.
Explosionsfähige Gemische unter nichtatmosphärischen Bedingungen
In der TRGS 720, Punkt 4 wird zur Vorgehensweise für die Beurteilung und Vermeidung von Explosionsgefährdungen bei Vorliegen explosionsfähiger Gemische unter nichtatmosphärischen Bedingungen folgendes ausgesagt:
(1) Explosionsfähige Gemische bei nichtatmosphärischen Bedingungen (in diesem Abschnitt kurz nur als explosionsfähige Gemische bezeichnet) treten in der Regel nur im Inneren von Behältern und Umschließungen auf.
(2) Im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 8 GefStoffV hat der Arbeitgeber die Gefährdung seiner Beschäftigten durch Explosionen zu ermitteln, zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die allgemeine Vorgehensweise ist im Ablaufdiagramm in Abbildung 16 gezeigt. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte in der genannten Reihenfolge zu beachten:
- Es ist zu prüfen, ob brennbare feste, flüssige, gasförmige oder staubförmige Stoffe betriebsmäßig vorhanden sind oder unter den in Betracht zu ziehenden Betriebszuständen gebildet werden können.
- Wenn gemäß Nummer 1 brennbare Stoffe betriebsmäßig vorhanden sind oder gebildet werden können, muss festgestellt werden, ob nach Art des Auftretens dieser brennbaren Stoffe mit der Bildung explosionsfähiger Gemische zu rechnen ist. Siehe hierzu TRGS 721.
- Es ist zu prüfen, ob Stoffe eingesetzt werden können, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können. Werden ausschließlich Stoffe eingesetzt, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können, wird dies in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert, und es sind keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich.
- Es ist zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung
a) passiver technischer Maßnahmen, wie z. B. Dichtheit von Behältern/Anlagen,
b) organisatorischer Maßnahmen, wie z. B. Beseitigung von Staubablagerungen, oder
c) natürlicher Lüftung verhindert ist, dass gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten können. Ist das Auftreten eines gefährlichen explosionsfähigen Gemisches dadurch verhindert, wird dies in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert. Es werden keine weiteren Schutzmaßnahmen definiert. - Es ist zu beurteilen, ob durch aktive technische Schutzmaßnahmen, wie z.B. sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen im Sinne der TRGS 72575, das Auftreten gefährliche explosionsfähiger Gemische sicher verhindert ist (zu den Schutzmaßnahmen siehe TRGS 72210 bzw. 72575).
- Wenn durch die getroffenen besonderen Schutzmaßnahmen das Auftreten explosionsfähiger Gemische in einer gefahrdrohenden Menge sicher verhindert ist, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich.
- Ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert, sind die Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische und die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen zu bewerten.
- Die Bereiche, in denen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind, sind festzulegen.
- Für die Festlegung von Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung wird vorausgesetzt, dass das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische und das Wirksamwerden der Zündquelle voneinander unabhängig sind. Die Fälle, in denen keine Unabhängigkeit zwischen dem Auftreten der gefährlichen explosionsfähigen Gemische und der Zündquelle gegeben ist, erfordern in der Regel Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes oder eine Konzeptänderung, die in einer gesonderten Betrachtung festzulegen sind.
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgt die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Zündquellenvermeidung auf Basis der Bewertung zu Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische.
- Ist die Entzündung eines gefährlichen explosionsfähigen Gemisches nicht sicher verhindert, sind Schutzmaßnahmen zur Beschränkung der Ausbreitung oder der Auswirkung der Explosion zu treffen.
In der TRGS 720, Punkt 4 gibt es Hinweise zur Vorgehensweise für die Beurteilung und Vermeidung von Explosionsgefährdungen bei Vorliegen explosionsfähiger Gemische unter nichtatmosphärischen Bedingungen.
Die Online-Ausbildung zum Fachmanager Explosionsschutz Kurs 15 erfolgreich abgeschlossen
Wir gratulieren allen Teilnehmern zur positiv abgeschlossenen Prüfung am 26.03.2025 und wünschen viel Erfolg bei der Anfertigung der Abschlussarbeiten und bei ihren zukünftigen verstärkten Tätigkeiten auf dem Gebiet des Explosionsschutzes!
19. Essener Explosionsschutztage
Die 19. Essener Explosionsschutztage finden vom 16. – 17.09.2025 im Haus der Technik e.V. in Essen statt. In Kooperation mit namhaften Partnern und renommierten Referenten (Praxisbeiträgen von Brandversicherern, Feuerwehren, Universitäten und Herstellern) werden Sie seit mehr als zehn Jahren durchgeführt.
Dr. Berthold Dyrba
Patrick Dyrba